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Wie man im Fall der Fälle vorgehen kann

Betreibungen – leicht zu erheben, schwer wegzubringen

Sei es auf der Stellensuche, beim Bewerben auf eine neue Wohnung oder bei der Aufnahme einer Hypothek: Immer häufiger muss ein Betreibungsregisterauszug eingereicht werden. Im Idealfall ist dieser leer.

Gian Andrea Schmid am 26. Juli 2023

Bestehen aber Einträge, müssen sich die Betroffenen oft unangenehme Fragen gefallen lassen oder werden gar kategorisch abgelehnt.

Dies hat in der Regel seine Berechtigung. Als Betriebener hat man jedoch auch ein Interesse daran, dass Betreibungen gegenüber Dritten nicht bekanntgegeben werden. Der nachfolgende Artikel soll aufzeigen, welche Möglichkeiten bestehen, damit Betreibungen Dritten nicht bekanntgegeben werden.

Wie kommt es überhaupt zu Betreibungen? Eine Eigenheit des Schweizer Rechtssystems ist, dass jeder jeden voraussetzungslos betreiben kann. Hierzu muss nur ein Betreibungsbegehren ausgefüllt und dem zuständigen Betreibungsamt eingereicht sowie der Kostenvorschuss bezahlt werden. Eine Überprüfung seitens des Betreibungsamtes, ob die Forderung gerechtfertigt ist, findet nicht statt. Das Betreibungsamt verschickt daraufhin einen Zahlungsbefehl und trägt die Betreibung im Register ein – und schon hat man einen Eintrag im Betreibungsregister.

Gegen die Betreibung kann man sich nach erhobenem Rechtsvorschlag im Rechtsöffnungsverfahren wehren. Doch auch wenn dort obsiegt wird, der Eintrag im Betreibungsregister bleibt während fünf Jahren bestehen. Der Eintrag wird auch nicht entfernt, wenn die Forderung bezahlt wird oder der Gläubiger gar nie ein Rechtsöffnungsverfahren einleitet.

Wie bekommt man einen Eintrag nun weg? Die einfachste Möglichkeit ist, sich mit dem Gläubiger zu einigen. Reicht dieser beim Betreibungsamt einen Rückzug der Betreibung ein, so erscheint diese nicht mehr im Auszug. Dient die Betreibung lediglich schikanösen Zwecken, so kann sich der Betriebene mit einer Aufsichtsbeschwerde dagegen wehren. Obsiegt er, so wird die Betreibung Dritten nicht mehr bekanntgegeben.

Der Betriebene kann ferner bis drei Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls ein Gesuch beim Betreibungsamt einreichen, dass die Betreibung Dritten nicht bekanntgegeben wird. Der Gläubiger hat dann zu beweisen, dass er ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat. Gelingt ihm dies nicht, so wird die Betreibung Dritten nicht bekanntgegeben, bis ein entsprechender Nachweis erbracht wird.

Dem Betriebenen stehen weiter verschiedene Klagen zur Verfügung, um zu beweisen, dass die Schuld bezahlt wurde oder nicht bestand. Wird eine solche Klage gutgeheissen, erscheint die Betreibung nicht mehr im Auszug. Diese Klagen haben aber einen entscheidenden Nachteil: Der Schuldner (und nicht der Gläubiger) muss unter Kostenrisiko beweisen, dass die Forderung nicht oder nicht mehr besteht – im Normalfall ist dies genau umgekehrt.

Einen etwas ungewöhnlichen (und ziemlich umständlichen) Lösungsweg für einen leeren Betreibungsregisterauszug gibt es noch. Die Betreibungsämter verzeichnen nur diejenigen Betreibungen, welche sie selbst durchgeführt haben. Verlegt man seinen Wohnsitz in einen anderen Betreibungskreis, so erhält man beim neu zuständigen Betreibungsamt einen neuen und leeren Auszug. Dies mag nicht nur für Schuldner interessant sein. Auch Gläubiger müssen bedenken, dass der Auszug unter Umständen nicht sämtliche Betreibungen gegen den jeweiligen Schuldner abbildet.

Zusammengefasst ist die Entfernung von Betreibungen aus dem Betreibungsregister zwar zeit- und kostenintensiv, aber grundsätzlich durchaus machbar. Gerne helfe ich Ihnen weiter, eine Strategie für einen möglichst leeren Betreibungsregisterauszug zusammenzustellen.

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Autor/in
Gian Andrea Schmid

Gian Andrea Schmid ist Rechtsanwalt bei der Muri Partner Rechtsanwälte AG in Weinfelden.

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