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Justizöffentlichkeit in Covid-Zeiten

Covid-19-Gesetz: Weitreichende Folgen bis in den Gerichtssaal

Durch covidbedingte Besucherzahlbeschränkungen haben akkreditierte Gerichtsjournalisten gegenüber übrigen Medienschaffenden oder Bürgern mehr Privilegien als ohnehin schon. Guter Anlass, dieses System grundlegend zu hinterfragen.

Artur Terekhov am 02. Juni 2021

Wenn aktuell von Befürworterseite stets betont wird, das Covid-19-Gesetz regle ohnehin nur die Finanzhilfen, welche man nicht gefährden solle, hilft ein Blick ins Gesetz. So sieht beispielsweise Art. 7 Covid-19-Gesetz ein weitreichendes Recht des Bundesrats vor, von bestehenden Verfahrensgesetzen in Zivil- und Verwaltungssachen abzuweichen. Insbesondere der legitimierte Einsatz technischer Hilfsmittel wie Videos bei Zeugenbefragungen könnte auch post Coronahype zu einer Virtualisierung des Prozessalltags führen, was seinerseits das Öffentlichkeitsprinzip der Justiz schwächen würde. Aktuell realisiert sich die genannte Gefahr nur punktuell; diverse Richter stellen (glücklicherweise) Verfassung vor Digitalisierung.

Dennoch: An den meisten Gerichten schweizweit sind aktuell die Besucherzahlen bei Gerichtsverhandlungen beschränkt. Im Zweifel erhalten akkreditierte Medienschaffende den Vorzug. Ein Privileg, das ante Corona kaum relevant war. Bis dato gewährte die Akkreditierung zwar gewisse Medienprivilegien wie vereinfachten Zugang zu Verfahrensakten. Im Gegenzug wurde und wird jedoch die Tätigkeit der Gerichtsjournalisten stärker reguliert; zudem sind Verwaltungssanktionen möglich. Wobei festzuhalten ist, dass nicht jeder Journalist, der eine Gerichtverhandlung besucht, zwingend über einen dauerhaften Akkreditierungsstatus verfügen muss. Dies führt zu Ungleichheiten, welche für die Medienfreiheit nicht ungefährlich sind.

Denn die Gerichtsakkreditierung war auch vor Corona konzeptionell tückisch: Der Staat gibt gewissen Journalisten einige Zückerchen (in Form von administrativen Erleichterungen), im Gegenzug kann er diese aber rechtlich besser kontrollieren. Dies ist mit Blick auf die Medienfreiheit nicht unproblematisch. Denn auch wenn vergleichsweise wenig Sanktionen gegen Journalisten ausgesprochen werden, ist es in der Medienbranche ein offenes Geheimnis, dass oftmals von Beginn weg zurückhaltender berichtet wird als nötig, um potentielle rechtliche Konflikte zu vermeiden. Zwar ist aktuell betreffend Medienfreiheit auf das – relativ öffentlichkeitsfreundliche – Bundesgericht öfters Verlass: So hob dieses vor wenigen Jahren eine Verfügung des Zürcher Bezirksgerichts Uster auf, worin zwei akkreditierten Gerichtsjournalisten die Namensnennung des Kristallnacht-Twitterers verboten wurde. Und erst Anfang Jahr schob es einem Versuch der Neuenburger Justiz einen Riegel, als diese Journalisten unter Strafandrohung verbieten wollte, eine bereits öffentliche Tatsache medial zu nennen.

All dies sagt aber noch immer nichts darüber aus, worin der tiefere Sinn der Gerichtsakkreditierung überhaupt liegt. Denn grundsätzlich sind Gerichtsverhandlungen von Verfassung wegen öffentlich, soweit keine gesetzliche Ausnahme besteht (Art. 30 Abs. 3 BV). Das Öffentlichkeitsprinzip der Justiz ist seit der Aufklärung elementar zwecks Überprüfung der Rechtsprechung durch Medien und Bürger; es ist ein zentraler Schutzmechanismus gegen staatliche Willkür und Kabinettsjustiz. So sind denn auch die meisten Gerichtsverhandlungen öffentlich und können diese nicht bloss von Journalisten, sondern an sich jeder Privatperson besucht werden. Gesetzliche Ausnahmen, welche die Öffentlichkeit ausschliessen, bestehen primär im Bereich des Familienrechts sowie in gewissen Strafverfahren zum Opferschutz. Dabei geht es darum, Personen mit erlebten Traumata in ihrer Persönlichkeitsentwicklung vor einer übermässigen Zuschauereinwirkung zu schützen. Und erst in diesen Fällen braucht es eigentlich die gerichtlich akkreditierten Journalisten. Denn diese können oft auch an jenen Verhandlungen teilnehmen, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. In diesen – vergleichsweise sehr wenigen – Fällen gibt die Akkreditierung dem Gerichtsjournalisten also Freiheiten, welche er als „normale“ Privatperson nicht hätte.

In sämtlichen übrigen Fällen erweist sie sich hingegen als unnötiges Regulativ, denn sie auferlegt ihm Pflichten, die er als normale Privatperson – die ja an den meisten Gerichtsverhandlungen ebenso teilnehmen darf – nicht hätte. Damit wären die Akkreditierungsregelungen sinnigerweise auf jene seltenen Fälle zu beschränken, in denen eine Gerichtsverhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet. Im Übrigen hat eine – wenn auch nur indirekte – staatliche Medienkontrolle keine funktionale geschweige denn moralische Existenzberechtigung. Denn es gibt keinen positiven Beweis dafür, dass ein akkreditierter Gerichtsjournalist generell vertrauenswürdiger wäre als ein sonstiger Medienschaffender. Genauso wie keineswegs erwiesen ist, dass ein Jurist mit Anwaltspatent qualitativ einem sonstigen Rechtsgelehrten grundsätzlich überlegen wäre. Doch gerade Juristen verfallen öfters einem gewissen Standesdünkel. Dabei wäre eine konsequente Rückbindung der Gerichtsakkreditierung auf die wenigen vorerwähnten Fälle ein guter Weg, die Medienfreiheit zu stärken.

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Autor/in
Artur Terekhov

MLaw Artur Terekhov ist selbstständiger Rechtsvertreter in Oberengstringen ZH.

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