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Thurgau

Kanton weist Beschwerden ab oder tritt nicht darauf ein

Im Zusammenhang mit dem geplanten Windprojekt Thundorf sind beim Regierungsrat des Kantons Thurgau im Dezember fünf Aufsichtsbeschwerden gegen die Politische Gemeinde Thundorf eingegangen.

Staatskanzlei Thurgau am 12. Januar 2023

Die beiden zuständigen kantonalen Departemente haben sämtliche Beschwerden abgewiesen oder sind nicht darauf eingetreten. Eine Beschwerde wurde wieder zurückgezogen.

Auf dem Gebiet der Gemeinde Thundorf wollen die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) den Bau von acht Windkraftanlagen realisieren, damit könnten rund 18'000 Thurgauer Haushalte versorgt werden. Die Nutzung der Windkraft mittels Grosswindanlagen hat in den Windenergiegebieten zu erfolgen, die auf der Übersichtskarte «Elektrizitätsproduktion aus erneuerbaren Energien» des kantonalen Richtplans (KRP) ausgeschieden sind. Die Festlegung der potenziellen Standorte für Grosswindanlagen erfolgte auf Basis einer Potenzialstudie sowie einer mehrstufigen Interessenabwägung. Potenzielle Standorte wurden verworfen und geeignete Standorte in den KRP aufgenommen. Zu den aufgenommenen Standorten gehört auch das Windenergiegebiet Thundorf.

Die Bewilligung von Grosswindanlagen erfordert nebst der Festsetzung des jeweiligen Windenergiegebiets im KRP eine geeignete Nutzungszone in der kommunalen Nutzungsplanung. Das heisst, dass die betroffenen Gemeinden im Rahmen des Nutzungsplanverfahrens eine entsprechende Zone für Grosswindanlagen sowie die dazugehörenden Bestimmungen in der Bauordnung festlegen müssen, sofern ein konkretes Windkraftprojekt besteht. Die Politische Gemeinde Thundorf ist daher derzeit daran, ihre Ortsplanung zu revidieren. Dabei soll im Rahmennutzungsplan neu auch eine Windenergiezone festgesetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung und Mitwirkung der Bevölkerung zur Ortsplanungsrevision und zum Gestaltungsplan Windenergie fand vom 25. Oktober bis 25. November 2022 statt. Eine weitere Mitwirkungsphase ist Anfang 2023 vorgesehen.

Im Dezember 2022 haben sich Privatpersonen, Vereine sowie eine Gemeinde mit Aufsichtsbeschwerden an den Regierungsrat des Kantons Thurgau gewandt. Die Beschwerden verlangen ein aufsichtsrechtliches Einschreiten im Zusammenhang mit dem Mitwirkungsverfahren zur Ortsplanungsrevision. Als zuständiges Departement ist das Departement für Bau und Umwelt auf die Beschwerden nicht eingetreten. Eine Beschwerde wurde wieder zurückgezogen. Das Departement hält in seinen Nichteintretensentscheiden fest, dass eine Aufsichtsbeschwerde nur zulässig ist, wenn kein ordentliches Rechtsmittel möglich ist. Das ordentliche Rechtsmittelverfahren steht den Beschwerdeführern in diesem Fall im Rahmen der gegen die Ortsplanungsrevision von Gesetzes wegen vorgesehenen Einsprachemöglichkeit offen. Dabei können auch Verfahrensmängel gerügt werden. Hinzu kommt, dass keine Anzeichen vorliegen, die auf eigentliche Missstände schliessen lassen, sodass auch ein Einschreiten von Amtes wegen nicht geboten ist.

Eine Aufsichtsbeschwerde beschreibt überdies den Sachverhalt der Verzögerung einer Abstimmung. Die Beschwerdeführer verlangten von der Gemeinde Thundorf mittels einer am 18. November 2022 eingereichten Unterschriftensammlung, dass vor dem 22. Dezember 2022 eine Gemeindeversammlung durchgeführt wird, an der eine Änderung des Baureglements traktandiert werden soll. Der Thundorfer Gemeinderat beabsichtigt, diese Gemeindeversammlung im März oder April 2023 durchzuführen und hat die Einwohnerinnen und Einwohner mittels Flugblatt darüber informiert. Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft als zuständige Instanz hat die Beschwerde abgewiesen. Kommt ein Volksbegehren um Einberufung einer Gemeindeversammlung zustande, ist diese von Gesetzes wegen innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung der Unterschriftenliste durchzuführen. Die Ansetzung einer Gemeindeversammlung innerhalb dieser Frist liegt in der Kompetenz der Gemeindebehörde. Der im Volksbegehren festgelegte Zeitpunkt der Abstimmung war für die Gemeindebehörde somit nicht verbindlich. Zudem wäre es auch nicht möglich, das beantragte Geschäft innert der verlangten kurzen Frist für eine Gemeindeversammlung vorzubereiten. Gemäss dem Entscheid des Departements erweist sich das Vorgehen der Politischen Gemeinde Thundorf somit als rechtmässig, weshalb keine Veranlassung für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des Kantons besteht.

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Autor/in
Staatskanzlei Thurgau

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