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Zeyer zur Zeit

Wildwest-Justiz im Ländle

Begünstigte von Stiftungen: fürchtet euch! Man kann euch neuerdings einfach abservieren.

«Die Ostschweiz» Archiv am 26. September 2022

Jede Stiftung in Liechtenstein braucht einen lokalen Stiftungsrat. Diese Einkommensbeschaffungsmassnahme für die paar Dutzend Treuhänder und Anwälte ist gesetzlich vorgeschrieben. In einem Stiftungsmodell ist es von höchster Wichtigkeit, dass auch der Begünstigte der Stiftung im Stiftungsrat sitzt.

Nur so kann er die Gefahr bannen, dass die Stiftung ausgeplündert, dekantiert und ihr Inhalt seinem Zugriff entzogen wird. Denn nicht zuletzt aus steuerlichen Gründen gibt es einen Artikel in der Stiftungsurkunde, der meistens besagt:

«Der Stiftungsrat hat die Befugnis, die Begünstigten, die Voraussetzung für eine solche Begünstigung sowie deren Inhalt zu bestimmen und diese wiederum zu entziehen und zwar nach freiem Ermessen.»

Das heisst auf Deutsch: wenn Vater Müller in Liechtenstein für seine beiden Söhne eine Stiftung errichtet, die zuerst ihm selbst und nach seinem Ableben alleine seinen Söhnen zur Nutzniessung dienen soll, tut er gut daran, dass die Begünstigten auch im Stiftungsrat sitzen.

Denn einerseits hat diese Distanz zwischen Stiftung und Begünstigten steuerliche Vorteile. Wird von ihr beispielsweise ein Milliardenvermögen wie von der Rum-Dynastie Bacardí verwaltet, sind die Begünstigten nur dafür steuerpflichtig, was sie entnehmen. Konkret: macht die Stiftung 100 Millionen Gewinn, die begünstigte Bacardí-Tochter braucht als Taschengeld aber nur eine Million, dann muss sie nur diese versteuern. Ausser, sie wird ganz rausgekübelt, aber das wäre eine andere Skandalgeschichte.

Der neuste Skandal besteht aus den Worten «Anschein eines möglichen Interessenskonflikts». Im Unterschied zu «Manifestierung eines massiven Interessenskonflikts». Das mag für den Laien gehupft wie gesprungen sein. Ist aber der Unterschied zwischen Rechtsstaatlichkeit und Wildwest.

Denn eine Manifestierung von etwas Massivem, das ist nachvollziehbar, braucht einen konkreten Beweis. Also der Stiftungsrat und Nutzniesser Müller hat sich unter Ausnützung seiner Position einen Vorteil gegenüber anderen Nutzniessern verschafft, zum Beispiel schlichtweg ins Kässeli gegriffen und das weder begründet noch bekanntgegeben. Das könnte dazu führen, dass er als Stiftungsrat abberufen würde.

Etwas anders sieht es beim «Anschein eines möglichen Interessenskonflikts» aus. Ein Anschein ist keine Tatsache, möglich ist nicht wirklich. Auf das Beispiel übertragen: Wenn der Stiftungsrat den Anschein erweckt, er könnte möglicherweise ins Kässeli greifen, reicht das für seine Absetzung.

Das wäre absurd? Das war absurd. Bis zum Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 2. März 2021. Das stützte den Antrag auf Abberufung eines Stiftungsrats. Wegen dem «Anschein eines möglichen Interessenskonflikts». Der sei entstanden, weil der Stiftungsrat Rechnungslegung für Entnahmen aus dem Stiftungsvermögen gefordert hatte. Daraus schloss das Gericht messerscharf: würde dadurch eine Rückzahlung erfolgen, wäre der Stiftungsrat als Nutzniesser davon begünstigt – Interessenskonflikt.

Dass eine blosse Aufforderung zur Rechenschaft noch keine Rückzahlung bedeutet, dass eine solche keine Bereicherung der Stiftung wäre, sondern die Zurückführung eines vormals ungerechtfertigten Entnahme – was soll’s.

Nun könnte der Laie meinen, dass ein solch abstruses Urteil selbst in Liechtenstein von den oberen Instanzen gekippt würde. Das meint er aber höchstens bis am 22. September 2021. Da bestätigte das Fürstliche Obergericht den erstinstanzlichen Entscheid. Aber es gibt doch noch den Liechtensteinischen Staatsgerichtshof, wo auf höchster Ebene Recht gesprochen wird. Oder auch nicht. In geheimer Sitzung Ende Juni 2022 bestätigte auch dieses Fürstengericht das Fehlurteil – und teilte es dann gelegentlich dem abberufenen Stiftungsrat mit.

An seiner Statt amtieren nun zwei Liechtensteiner Anwälte als Stiftungsräte. Und versorgen sich selbst mit üppigen Honoraren in der Höhe von monatlich rund 50'000 Euro. Dafür tun sie zwar nicht viel, aber auf Kritik an ihrer Tätigkeit reagieren sie eher unwirsch. Und winken auch schon mal mit den entsprechenden Stiftungsparagraphen, die den abgesetzten Stiftungsrat auch noch als Begünstigten entfernen könnten.

Wer nun sagt, dass das halt etwas Pech für einen Einzelnen ist, täuscht sich schon wieder. Denn seit dieser neuen Rechtsprechung herrscht in Liechtenstein wieder Wildwest im Stiftungsrecht. Damit ist jeder Stifter und jeder Begünstigte gefährdet, der meint, auf der sicheren Seite zu sein, wenn er auch noch im Stiftungsrat sitzt.

Das ist eine beliebte Sicherheitsmassnahme, um das Dekantieren einer Stiftung zu verhindern. Hat der Begünstigte keinen Einblick in die Entscheidungen des Stiftungsrats, ist es schon mehr als einmal passiert, dass er mit der unangenehmen Nachricht konfrontiert wird, dass das Stiftungsvermögen leider nicht mehr der einbezahlten Million entspricht, sondern wundersam auf null geschrumpft ist. Wo es denn hin sei? Da zuckt der Stiftungsrat bedauernd mit den Schultern. Anwaltsgeheimnis. Geschäftsgeheimnis. Treuhänder sind der Verschwiegenheit verpflichtet. Nein, Akteneinsicht gibt’s auch nicht.

Wendete sich der Geprellte an die Justiz, teilte ihm die Staatsanwaltschaft mit, dass ohne Dokumente und Beweise leider kein Anfangsverdacht existiere, und ohne den könne man schlecht eine Strafuntersuchung beginnen.

Sitzt der Stifter aber im Stiftungsrat, kann er solch kriminelles Verhalten unterbinden. Ausser, er wird rausgekübelt. Wegen dem «Anschein eines möglichen Interessenskonflikts», dem jeder zum Opfer fallen kann. Das wird neuerdings von der fürstlichen Gerichtsbarkeit geschützt. Das ist so, wie wenn der ertappte Dieb die Polizei ruft. Und die führt den Nachtwächter ab, der Alarm geschlagen hat. Anschein eines möglichen Interessenskonflikts, denn er könnte sich ja vielleicht am sichergestellten Diebesgut bereichern.

Das Unrecht, das hier einem Einzelnen widerfährt, ist eine Bedrohung für alle. Nicht nur für Bacardí, nicht nur für die deutsche Familie Birkenstock. Sondern für alle, die meinen, in Liechtenstein ginge es im Stiftungsrecht nach Gesetz und Ordnung zu. Denn am Schluss ist das Ländle ein Fürstentum. Wo in letzter Instanz nur das passiert, was der Fürst genehmigt oder zulässt. Höchste Zeit für seine Durchlaucht, tätig zu werden.

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