Zum einen hat das Gericht eine Klage des Kantons geschützt und festgestellt, dass eine Forderung gegen die Gemeinde Schönholzerswilen nicht verjährt ist. Zum anderen hat es im Rahmen der Beurteilung einer Stimmrechtsbeschwerde die langjährige Praxis des Kantons bestätigt.
Vor rund einem Jahr sah sich der Kanton gezwungen, gegen die Politische Gemeinde Schönholzerswilen den Rechtsweg einzuschlagen. Trotz Abmachungen wollte die Gemeinde ihren Anteil für die Dammsanierung über das Itobel nicht bezahlen.
Zur Vorgeschichte: Am 13. Juli 2017 rutschte der Damm über das Itobel (Hagenwilertobel) ab und beschädigte die Kantonsstrasse Schönholzerswilen–Hagenwil. Grund war eine lecke Wasserleitung der Gemeinde. Die Sanierung im Frühling 2018 kostete rund 600'000 Franken und sollte zur Hälfte von der Gemeinde bezahlt werden. Nachdem der Kanton der Gemeinde die Schlussrechnung geschickt hatte, stellte sich jedoch ihre Haftpflichtversicherung auf den Standpunkt, die Ansprüche des Kantons auf Schadenersatz seien verjährt, weshalb der Betrag nicht mehr geschuldet sei. Die Gemeinde wollte den Betrag nicht von sich aus bezahlen. Verhandlungen und Mahnungen durch das Departement für Bau und Umwelt (DBU) blieben erfolglos. Das DBU reichte deshalb im Juli 2021 im Auftrag des Regierungsrates beim Verwaltungsgericht Klage gegen die Gemeinde ein.
Nun liegt der Entscheid des Verwaltungsgerichts vor. Das Gericht folgt den Argumenten des Kantons und kommt zum Schluss, dass die Forderungen des Kantons gegenüber der Gemeinde nicht verjährt seien, da sich Kanton und Gemeinden vertraglich über die Schadenregulierung geeinigt hätten. Damit komme die vertragliche Verjährungsfrist von zehn Jahren zur Anwendung und nicht die haftungsrechtliche Frist von einem Jahr.
Hochwasserschutz und Revitalisierung sind Pflichtaufgaben
Im Rahmen einer Stimmrechtsbeschwerde hatte das Verwaltungsgericht zu beurteilen, ob eine Gemeinde Ihren Kostenanteil von über fünf Millionen Franken für mit Nachbargemeinden abgestimmte Hochwasserschutz- und Revitalisierungsmassnahmen an Bächen der Gemeindeversammlung zu unterbreiten hat oder ob die Kosten als sogenannte «gebundene Ausgaben» gelten. Das Gericht hat im konkreten Fall entschieden, es gebe keinen Zweifel daran, dass der Hochwasserschutz in der Region «aufgrund klarer gesetzlicher Vorgaben zwingend» verbessert werden müsse. Es bestehe kein Spielraum bei der Frage, ob und wie das Vorhaben realisiert werden müsse. Dementsprechend habe die Gemeinde die Kosten zu Recht als gebunden qualifiziert. Der Entscheid ist wegweisend für die kommenden Verfahren für Gewässerkorrektionen.
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