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Leitartikel

Der Rechtsstaat ausser Rand und Band

Die Stadtpolizei St.Gallen spricht Wegweisungen von 30 Tagen aus gegenüber Personen, die sich zum «falschen» Zeitpunkt in der Stadt aufhielten. Dabei wurden grundlegendste Bürgerrechte ausser Kraft gesetzt. Aber derzeit scheint eben einfach alles «erlaubt».

Stefan Millius am 06. April 2021

Jemanden aus einem bestimmten Rayon, beispielsweise aus einer Stadt, für einen bestimmten Zeitraum zu verbannen mit einer polizeilich verfügten Wegweisung: Diese Möglichkeit sieht unser Gesetz vor. Sie ist aber, weil wir nach wie vor in einem Rechtsstaat leben oder leben sollten, mit bestimmten Bedingungen verknüpft. Beim Versuch, eine weitere «Krawallnacht» zu verhindern, wurden diese ganz offensichtlich verletzt, wie mehrere Juristen gegenüber «Die Ostschweiz» sagen.

Zunächst: Die 30 Tage Wegweisung, die am Ostersonntag reihenweise ausgesprochen wurde, sind das gesetzliche Maximum. Mehr geht nicht. Wenn das Ziel eine sofortige Beruhigung der Lage ist, reichen 24 Stunden. Damit werden Personen, von denen zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Gefahr aus geht – oder von denen man dieses glaubt – erst einmal aus der Stadt geschafft.

30 Tage hingegen sind eine veritable Sanktion, die grosse Auswirkungen für den Betroffenen hat. Das kann berufliche oder persönliche Schwierigkeiten nach sich ziehen.

Selbst das kann man vertreten, wenn eine «Schuld» nachgewiesen ist, sprich: Wenn man verlässlich weiss, dass der Betreffende Schlechtes im Sinn hatte. Dieser Nachweis war an Ostern 2021 in unzähligen Fällen schlicht nicht zu erbringen. Das geben sogar die Leute zu, die es verfügt haben.

Denn die Grundlage für eine längere Wegweisung, notabene im Maximum von 30 Tagen, muss zwingend eine Anhörung des Betreffenden sein. Die Stadtpolizei hat auf ihren sozialen Kanälen selbst eingeräumt, dass sie aufgrund der Masse von Menschen am Sonntagabend keine Zeit gehabt habe, lange Einzelgespräche zu führen. Anders ausgedrückt: Sie hat die maximale Dauer der Wegweisung eingesetzt, ohne den individuellen Fall zu prüfen. Sie hat es ganz einfach «ab Stange» getan.

Die Wegweisung anfechten: Das solle im Nachhinein passieren können, sagt der Sprecher der Stadtpolizei in diversen Medienberichten. Man kann sich gegen die Massnahme wehren, aber dabei – es wird immer besser – liege die Beweislast beim Betroffenen. Sprich: Er muss belegen können, dass er bei seinem Besuch in St.Galle nicht vor hatte, «Krawall» zu machen oder sich an Ausschreitungen zu betätigen.

Zu belegen, dass man etwas nicht vor hatte, ist immer so gut wie unmöglich. Selbst wer aufzeigen kann, dass er aus einem bestimmten Grund in der Stadt war, wird nie beweisen können, dass das kein Vorwand für die Teilnahme an gewalttätigen Akten war.

Im Zweifel für den «Angeklagten» war offenbar einmal, nun gilt das Gegenteil. Nehmen wir die Jugendlichen, die laut Medienberichten am Bahnhof bestellte Sushi abholen wollten. Sie hatten damit zwar einen Grund zum Aufenthalt im Bahnhofsareal. Aber wie wollen sie beweisen, dass sie diese friedlich verspeist und danach den Rückweg angetreten hätten?

Die lange Wegweisung sei ganz offensichtlich «pauschal und ohne genügende Belege» erfolgt, ist das Urteil mehrerer Juristen auf unsere Anfrage. Das zeige das Tempo und die reihenweise Aussprache der Massnahme. Bei der Stadtpolizei versucht man gar nicht erst, den Eindruck zu zerstreuen. Man habe ja vorab klargemacht, dass man keine Leute in St.Gallen sehen wolle, es sei auch darum gegangen, Schaulustige zu verhindern, heisst die Begründung in Medienberichten.

In dieser Aussage stecken zwei Ungeheuerlichkeiten. Erstens kann die St.Galler Stadtpolizei offenbar neuerdings nicht nur Wegweisungen verfügen, sondern auch gleich definieren, dass man die Stadtgrenze gar nicht erst betreten soll. Es klang im Vorfeld zwar wie eine Empfehlung, im Nachhinein war es quasi eine Direktive. Das ist Neuland. Zweitens zeigt die Aussage, dass man wusste, dass selbst potenzielle Schaulustige ohne Gewaltpotenzial unter den Weggewiesenen waren. Denn das sei eine «passive Teilnahme» an Gewalttätigkeiten. Dass für diese auch kurzerhand die Höchststrafe ausgesprochen wurde, ist eine lupenreine Unverhältnismässigkeit.

Der Rechtsstaat ist ausser Rand und Band. Und das wird auch noch beklatscht. Die Massnahme sei richtig, jubeln diverse Kommentatoren, nur um dann nachzuschieben, man müsse natürlich die Interessen der Jugend künftig stärker beachten.

Hunderte von Menschen wurden über die Ostertage mit der Maximaldauer von 30 Tagen bedacht. Das ohne die rechtlich nötige saubere Anhörung, was nun entschuldigt wird mit der Zeitnot.

Wenn die Polizisten überfordert waren mit der schieren Menge an Menschen und ihre Arbeit deshalb nicht vorschriftsmässig erledigen konnten, wäre es nötig gewesen, kürzere Wegweisungen zu verfügen. Ein Maurer kann sich auch nicht für den Zusammenbruch eines Hauses entschuldigen mit der Begründung, er habe leider zu wenig Zeit gehabt für eine saubere Arbeit.

Es ist zu hoffen, dass möglichst viel der rund 500 Weggewiesenen das überrissene Spontanurteil anfechten. Ihnen wurde ihr Recht auf Anhörung nicht eingeräumt. Das allein reicht, um dagegen vorzugehen. Noch mehr zu wünschen ist aber eine politische Aufarbeitung dieser Ereignisse. Die Stadt St.Gallen wollte weitere Ausschreitungen verhindern, das ist verständlich. Aber es ist das Merkmal unseres Rechtsstaates, dass auch das auf der Grundlage des Gesetzes erfolgen muss. Ansonsten wird ein Unrecht mit einem anderen Unrecht bekämpft.

Die Frage ist, welcher städtische Politiker den Mut hat, in der aktuellen aufgeheizten Situation solche grundsätzlichen Fragen zu stellen. Es geht nicht darum, Sachbeschädigungen zu legitimieren. Sondern darum, Unrecht gegen Unrecht zu verhindern. Auch und gerade in schwierigen Situationen müssen gesetzliche Rahmenbedingungen und die Verhältnismässigkeit hochgehalten werden. Das hat die Stadt St.Gallen nicht getan. Die Stadtpolizei tat es nicht, weil ihr die Politik verordnete, es nicht zu tun. Und die neue St.Galler Stadtpräsidentin Maria Pappa hat in den ersten Wochen im Amt bereits deponiert, was sie im Zweifel vom Rechtsstaat hält.

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Autor/in
Stefan Millius

Stefan Millius (*1972) ist freischaffender Journalist.

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