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Bilanz des Polizeieinsatzes in St.Gallen

Dritte Krawallnacht blieb aus

Für Ostersonntagabend wurde innert weniger Tage zum dritten Mal zu Gewalt in der Stadt St.Gallen aufgerufen.

Kantonspolizei SG am 05. April 2021
  • Die Stadtpolizei kündigte daher im Voraus ausgedehnte Personenkontrollen und die Wegweisung von Personen an, welche den Gewaltaufrufen folgen oder als Schaulustige die Ausschreitungen miterleben wollen.

  • Die Stadtpolizei zieht eine positive Bilanz. Es gab keine Ausschreitungen, keine verletzten Personen und Sachschaden konnte weitestgehend verhindert werden.

  • Diverse verbotene Gegenstände wurden vorsorglich sichergestellt, um mögliche Straftaten zu verhindern.

Nachdem für Ostersonntagabend innert weniger Tage bereits zum dritten Mal zu Gewalt in der Stadt St.Gallen aufgerufen wurde, führte die Polizei wie im Voraus angekündigt, ausgedehnte Personenkontrollen durch. Personen, welche den Gewaltaufrufen folgten oder als Schaulustige mögliche Ausschreitungen miterleben wollten, wurden weggewiesen.

Insgesamt wurden zwischen 18 Uhr und 1 Uhr in der Nacht rund 500 Personen weggewiesen. Infolge diverser Personenkontrollen wurden 60 Personen eingebracht und Abklärungen bezüglich möglicher Straftatbestände vorgenommen. Das Wichtigste in Kürze:

  • Anhaltung einer Personengruppe, welche 2.5 Liter Brennsprit und kleine, leere Flaschen mit sich führte, die mutmasslich als Molotowcocktails hätten dienen können.

  • Anhaltung einer Person, die Brennsprit mit sich führte.

  • Sicherstellung von diversem Pyro, diversem Vermummungsmaterial und einem Messer

  • 25 Missachtungen einer Wegweisung

  • Ein Gewahrsam aufgrund Fremd- und Eigengefährdung

Die Polizei musste weder Gummischrot noch Reizgas einsetzen. Es kam zu keinen Ausschreitungen, keine Personen wurden verletzt und Sachschaden konnte weitestgehend verhindert werden. Damit gelang es, die Dynamik um Gewaltaufrufe für die Stadt St.Gallen vorerst zu stoppen.

Verhältnismässigkeit des Einsatzes

Dem Stadtrat und der Stadtpolizei St.Gallen sei bewusst, dass die vielen Wegweisungen auch Fragen aufwerfen. Nachdem nun schon zum dritten Mal in den sozialen Medien sowie in Chats zu Gewalt aufgerufen wurde und es bereits zwei Mal trotz Dialogbereitschaft und anfangs zurückhaltendem Polizeieinsatz zu massiven Ausschreitungen kam, wurden die Wegweisungen in dieser ausserordentlichen Situation als verhältnismässig erachtet.

Stadtrat und Stadtpolizei schreiben dazu in einer Mitteilung: «Bei den vergangenen Ausschreitungen handelte es sich nicht um Verstösse gegen die Covid-19-Verordnung, sondern um teilweise schon im Voraus gezielt vorbereitete Gewalt gegen Einsatzkräfte und Sachbeschädigungen. Die Abwägung, Personen aus der Stadt wegzuweisen oder erneut verletzte Personen und Sachschaden in Kauf zu nehmen, wurde sorgfältig vorgenommen. Die Personenkontrollen und Wegweisungen wurden im Voraus klar kommuniziert. Dank weniger Personen im öffentlichen Raum aufgrund der Wegweisungen, waren über den ganzen Abend gezielte Personenkontrollen und daraus resultierende Einbringungen erst möglich. Damit gelang es der Polizei, Ausschreitungen, verletzte Personen und auch weitgehend Sachschäden zu verhindern.»

Rechtliche Grundlage und Auswirkungen der Wegweisungen

Die Polizei kann vorübergehend Personen von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie oder die Ansammlung, der sie zuzurechnen sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören. «Dies war aufgrund zweier kürzlich vorangegangenen Aufrufen zu Gewalt, welche beide in Ausschreitungen, verletzten Personen und Sachschaden mündeten, gegeben», wird mitgeteilt.

Die Wegweisungen stellen sicher, dass bei erneuten Aufrufen zu Gewalt, sich die betroffenen Personen nicht in der Stadt St.Gallen, respektive dem entsprechenden Perimeter (Innenstadt/Drei Weieren) aufhalten dürfen. Die Wegweisungen verhindern nicht, dass betroffene Personen sich zwecks Arbeit, Schule oder ähnlichem in der Stadt St.Gallen bewegen, sofern für diesen Zeitraum nicht ein Aufruf zu Gewalt vorliegt.

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