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Neues Wahlverfahren

Kommission unterstützt zukunftsweisende Änderungen in der Kantonsverfassung

Die kantonsrätliche Kommission zur Totalrevision der Kantonsverfassung hat die Beratung der Kantonsverfassung in 1. Lesung abgeschlossen. Die Kommission unterstützt die wesentlichen Neuerungen, insbesondere den Ausbau der demokratischen Mitwirkung.

Die Ostschweiz am 06. Dezember 2023

Die BKKV hat die umfangreiche Vorlage des Regierungsrates ausführlich geprüft. Sie unterstützt die wesentlichen inhaltlichen Stossrichtungen, teilt der Kanton mit. Als zentral erachtet sie den Ausbau der demokratischen Mitwirkung, insbesondere die Ausweitung des Stimmrechts, das neue Wahlverfahren für den Kantonsrat sowie das Finanzreferendum. Aus Sicht der Kommission ist es auch gelungen, Solidarität und Offenheit akzentuierter zum Ausdruck zu bringen, beispielweise durch die neue Formulierung zum Diskriminierungsverbot, zum Stimmrecht oder über die Erweiterung des Katalogs der Sozialziele.

Mit der Beratung der Kantonsverfassung stand die Kommission vor der anspruchsvollen Aufgabe, eine Vorlage vorzubereiten, die sehr breit gefächert ist und grundlegende Themen umfasst. Die Kommission hat sich dabei zum Ziel gesetzt, die Arbeit der Verfassungskommission sowie auch die Überarbeitung durch den Regierungsrat angemessen zu würdigen. In diesem Sinne hat sich die Kommission auf die Diskussion der wichtigen und politisch bedeutsamen Themen konzentriert.

Präambel

Die Kommission hat aufgrund einer ausführlichen Diskussion entschieden, dem Kantonsrat zwei gleichwertige Varianten für eine neue Präambel zu unterbreiten – eine mit und eine ohne Bezugnahme auf Gott. Sie bringt damit zwei breit abgestützte Versionen als Grundlage für die 1. Lesung ein. Die Kommission empfiehlt dem Kantonsrat einstimmig die Entwurfsvariante mit Gott zur Annahme.

Ausweitung des Stimmrechts

Die Verfassungskommission und der Regierungsrat schlagen eine Senkung des Stimmrechtsalters auf 16 Jahre sowie das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten für ausländische Staatsangehörige vor. Beide Ausweitungen des Stimmrechts werden von der Mehrheit der Kommission unterstützt. Eine Annahme wäre die bedeutendste Weiterentwicklung der demokratischen Mitwirkung seit Einführung des Frauenstimmrechts. Wer bereits im frühen Alter an der politischen Willensbildung interessiert ist, soll die Gelegenheit haben, die Zukunft mitzubestimmen.

Für die Ausweitung des Stimmrechts auf ausländische Staatsangehörige sprechen die positiven Erfahrungen auf Gemeindestufe sowie das Anliegen, möglichst alle Betroffenen an den Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Die Kommission beantragt zudem einstimmig, dass für ausländische Staatsangehörige neben einem zehnjährigen Wohnsitz in der Schweiz zusätzlich auch ein dreijähriger Wohnsitz im Kanton vorausgesetzt werden soll. Da eine ausländische Person in erster Linie bei kantonalen und kommunalen Vorlagen mitstimmen darf, soll sie eine gewisse Zeit im Kanton gelebt haben, bevor sie das Stimmrecht erhält.

Wahlverfahren

Der Vorschlag des Regierungsrates zur Einführung des Proporzwahlverfahrens für den Kantonsrat wird durch die Kommission unterstützt. Dieses führt dazu, dass weniger Stimmen verloren gehen und kleinere Parteien eine bessere Chance auf eine Vertretung im Kantonsrat hätten. Der Wille der Wählenden würde klarer zum Ausdruck kommen. Daher ist das Proporzwahlverfahren aus Sicht der Kommission das bessere und gerechtere Wahlverfahren für den Kantonsrat. Für die Kommission ist die Entscheidung über das Wahlverfahren für den Kantonsrat die politisch bedeutendste Frage in der gesamten Vorlage. Deshalb soll den Stimmberechtigten die Auswahl zwischen dem Proporzwahlverfahren und der heutigen Regelung unterbreitet werden.

Landammannamt

Die Mehrheit der Kommission spricht sich dafür aus, den Begriff «Landammann» durch «Präsidium» zu ersetzen. Sie ist der Auffassung, dass mit dem Wandel der Funktion (insbesondere Abgabe der Ombudsfunktion und Abschaffung der Landsgemeinde) und mit dem Wechsel der Wahlbehörde (Wahl durch den Regierungsrat) auch eine Änderung der Amtsbezeichnung angebracht ist. Bei einer solchen Neuausrichtung des Amts würde das Festhalten an alten Begriffen und Bildern eher im Weg stehen.

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