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Sprachförderung für die Kleinen

Wegen Bundesgericht: Kanton Thurgau muss Absätze im Volksschulgesetz aufheben

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Thurgau Bedingungen für die Beteiligung der Eltern an den Kosten des Transports in die Spielgruppe und ähnliche Angebote nicht zulässig sind.

Die Ostschweiz am 24. August 2023

Mit Urteil vom 31. Juli 2023 hat das Bundesgericht zwei Bestimmungen im Volksschulgesetz des Kantons Thurgau im Zusammenhang mit der vorschulischen Sprachförderung aufgehoben. Die teilt das Department für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau mit.

Die Möglichkeit der Schulgemeinden, einkommensabhängige Beiträge bis maximal 800 Franken pro Jahr bei den Eltern zu verlangen, sei nicht zulässig. Der Anspruch auf Unentgeltlichkeit ergibt sich gemäss Bundesgericht auch betreffend die Übernahme von Transportkosten.

Absätze im Gesetz aufgehoben

Mit seinem Entscheid hebt das Bundesgericht im neuen § 41c die Absätze 2 und 3 des Volksschulgesetzes auf. Abs. 2 der Bestimmung hält fest, dass die Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht für den Weg zu einem Angebot der vorschulischen Sprachförderung (Spielgruppe, Kita, Tagesfamilie) verantwortlich sind.

Abs. 3 sieht vor, dass die Schulgemeinde von Erziehungsberechtigten einkommensabhängige Beiträge von maximal 800 Franken pro Jahr verlangen kann. Von bedürftigen Erziehungsberechtigten hingegen werden keine Beiträge verlangt.

Verfassungsmässiges Grundrecht auf Unentgeltlichkeit

Das Bundesgericht begründet seinen Entscheid damit, dass Elternbeiträge bei vorschulischen Massnahmen, die obligatorisch ausgestaltet sind, unvereinbar mit dem verfassungsmässigen Grundrecht des unentgeltlichen Grundschulunterrichts sind. Dies gilt auch für allfällige Transportkosten der Kinder zu einem Angebot der vorschulischen Sprachförderung.

Daran ändert nichts, dass die Massnahme vor der ordentlichen Einschulung in den Kindergarten erfolgt und nur Kinder zum Besuch der Sprachförderung verpflichtet werden, bei denen ein sprachlicher Förderbedarf besteht.

Ab 1. Januar 2024 in Kraft

Der Regierungsrat hat die neuen Bestimmungen mit Ausnahme von § 41c Abs. 3 des Volksschulgesetztes per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt. Die Inkraftsetzung wird somit angepasst und beide Absätze weggelassen.

Betreffend den Weg der Kinder zu den Sprachförderungsangeboten wird es eine Auslegung des Bundesgerichtsurteils unter Einbezug der Schulgemeinden erfordern.

Die Einführung der Sprachförderung läuft auf Hochtouren

Die Einführung und Umsetzung der vorschulischen Sprachförderung läuft auf Hochtouren. Die Leistungsvereinbarungen zwischen Schulgemeinden und Anbietern liegen demnächst vor.

Gleichzeitig starten die Anbieter mit der neu entwickelten Weiterbildung. Anfang 2024 werden rund 3000 Eltern mit Kindern, die bis im Sommer ihren dritten Geburtstag feiern, erstmals mit der Sprachstandserhebung bedient.

(Bild: Depositphotos)

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