Erneut rügt das Bundesverwaltungsgericht St. Gallen den Bundesrat für eine verfassungswidrige Ausgestaltung der Radio- und TV-Abgabe für Firmen. Geklagt haben vier Unternehmen. Das Gericht lässt keinen Zweifel daran, dass die Abgabe genau genommen eine Steuer ist.
Im Dezember 2019 fällte das Bundesverwaltungsgericht erstmals ein Urteil zur Unternehmensabgabe nach RTVG. Dabei stellte es die Verfassungswidrigkeit des damaligen, auf Verordnungsstufe festgelegten sechsstufigen Gebührentarifs fest.
Grund dafür war dessen degressive Ausgestaltung, womit Unternehmen mit tieferen Umsätzen überproportional belastet wurden, während Firmen mit hohen bis sehr hohen Umsätzen einen prozentual wesentlich geringeren Betrag bezahlen mussten. Dies verstösst nämlich gegen die Verfassungsvorgabe der rechtsgleichen Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV), die ihrerseits ein verfassungsmässiges Individualrecht darstellt.
Vorfrageweise hat das Bundesverwaltungsgericht dabei die Unternehmensabgabe – völlig zu Recht – als Steuer qualifiziert, ist sie doch voraussetzungslos geschuldet, mithin unabhängig davon, ob jemand SRF-Sendungen konsumiert oder nicht. Damit kann nicht mehr von einer Gebühr, einem Entgelt für eine staatliche Leistung (z.B. Nutzung eines öffentlichen Parkplatzes), die Rede sein. Und da – im Gegensatz zur Haushaltsabgabe für Privatpersonen – die Unternehmensabgabe im Detail erst auf Verordnungsstufe geregelt ist, können Gerichte diesbezüglich trotz der in der Schweiz bekanntlich teilweise – in Bezug auf parlamentarische Bundesgesetze – eingeschränkten Verfassungsgerichtsbarkeit gleichwohl korrigierend eingreifen.
Bundesrat hatte am Urteil der St.Galler keine Freude
Offensichtlich hatte der Bundesrat an jenem Urteil der St. Galler Richter keine allzu grosse Freude. So passte er den Tarif der Medienabgabe für Unternehmen zwar an, behob das Problem aber nicht. Per Anfang 2021 wurden aus den bislang sechs Tarifstufen deren 18. An der degressiven Tarifausgestaltung änderte sich jedoch nichts. Kleinere Unternehmen mit tieferen Umsätzen mussten weiterhin einen höheren Prozentanteil ihres Umsatzes bezahlen als Grossbetriebe.
Wenig erstaunlich also, dass erneut vier Unternehmen den Rechtsweg beschritten und ihre konkrete Abgabenbelastung als zu hoch rügten. Ebenso wenig erstaunt, dass das Bundesverwaltungsgericht Mitte November deren Beschwerde wiederum gutgeheissen und einmal mehr eine verfassungswidrige Tarifausgestaltung festgestellt hat (BVGer-Urteil A-4741/2021; noch nicht rechtskräftig).
Dabei wurde es in seiner Kritik am Bundesrat deutlich, wie aus Erwägung 5.3.3 erhellt: «Entgegen der Auffassung des Verordnungsgebers und der Vorinstanz hat das Bundesverwaltungsgericht den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Tarif nicht bloss als zu wenig differenziert und ‹zu› degressiv qualifiziert. Vielmehr hat es mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung einen weitgehend degressiven Tarif grundsätzlich als verfassungsrechtlich problematisch erachtet.»
Urteil genau gelesen?
Im Klartext heisst dies: Damen und Herren Bundesräte, hättet ihr unser damaliges Urteil genau gelesen, müssten wir heute nicht schon wieder gegen euch entscheiden. So aber blieb dem Bundesverwaltungsgericht nichts anderes übrig, als dem Bundesrat ein weiteres Mal zu erklären, dass es eine grundlegende Tarifänderung braucht, denn eine (prozentual) überdurchschnittlich hohe Belastung kleinerer Unternehmen ist und bleibt unzulässig.
Der Bundesrat hat nun also erneut den Auftrag, die Bemessung der RTVG-Unternehmensabgabe zu überarbeiten – und dabei die Belastung der kleineren Unternehmen zu mildern beziehungsweise den degressiven Tarif zu eliminieren. Ob es sich dabei aktuell um seine grösste medienpolitische Sorge handelt, ist mit Blick auf dessen Engagement gegen die 200er-Initiative zumindest zu hinterfragen. Deren Initiativtext sieht unter anderem eine restlose Abschaffung der Unternehmensabgabe vor.
(Bild: Depositphotos)
MLaw Artur Terekhov ist selbstständiger Rechtsvertreter in Oberengstringen ZH.
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